Merkblatt

Schonzeiten, Masse und Regeln für Zürichsee und Obersee

Das Wichtigste für die Angelfischerei auf einen Blick – zusammengestellt vom Sportfischer-Verein Horgen. Online zum Nachschlagen, als PDF zum Ausdrucken.

40 cm
Mindestmass Forelle
5
Hechte pro Tag
04.00–23.00
Fischereizeit Sommer
50 m
Abstand zu Netzen

Stand: 8. August 2026 · Grundlage: Ausführungsbestimmungen Zürichsee/Obersee (923.721) und Fischereivorschriften Kanton Zürich, gültig ab 1.1.2019

Schonzeiten, Mindestmasse, Fanglimiten, Zeiten, Geräte, Zonen: Wir haben das Wichtigste für die Angelfischerei auf Zürichsee und Obersee zusammengetragen – hier zum Nachschlagen auf dem Handy, und als PDF zum Ausdrucken fürs Bootsfach oder die Tasche.

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Zwei Seiten A4, druckoptimiert. Ideal für das Bootsfach oder die Angeltasche.

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Gilt nur für Zürichsee und Obersee In Fliessgewässern wie Sihl, Limmat oder Glatt und in den Kleinseen gelten andere Masse und Schonzeiten. Massgebend sind immer die Originalvorschriften unter zh.ch/fischerei. Diese Zusammenfassung ist ohne Rechtsverbindlichkeit.

Schonzeiten und Fangmindestmasse

Gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse.
FischartMindestmassSchonzeit
Forellen (See-/Bachforelle)40 cm1. Okt. – 25. Dez.
Seesaibling25 cm1. Okt. – 25. Dez.
Äsche32 cm1. Jan. – 30. April
Felchen (alle Rassen)25 cm20. Nov. – 31. Dez.
Hechtkein Masskeine Schonzeit
Egli (Flussbarsch)kein Masskeine Schonzeit

Ganzjährig geschont im ganzen Kanton sind Nase, Bitterling und Bachneunauge – diese Fische sofort und sorgfältig zurücksetzen. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.

Tagesfanglimiten pro Person

4
Forellen
10
Felchen
10
Seesaibling
5
Hechte
50
Egli

Die Limiten gelten pro Tag und fischereiberechtigte Person. Fische, die eine Gastperson oder eine Hilfsperson unter 14 Jahren fängt, zählen zur Limite und in die Fangstatistik des Patentinhabers.

Kein Catch & Release: Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, ist verboten (Art. 23 TSchV).

Fischereizeiten

04.00 – 23.00
Sommerzeit
05.00 – 22.00
Winterzeit

Ausserhalb dieser Zeiten ist die Angelfischerei nicht erlaubt. Für den Bereich Quaibrücke und Bürkliplatz in Zürich gelten zusätzlich verschärfte Zeiten (siehe unten).

Wie viele Ruten und Köder?

2
Ruten/Schnüre vom Ufer
3
Ruten/Schnüre vom stehenden Boot
10
Köder beim Schleppfischen

Uferfischerei mit Patent: keine zusätzliche Freiangel. Fischen aus einem Boot, das gerudert wird oder mit laufendem Motor fährt, gilt als Schleppangelfischerei. Bootsfischerei ist nur ab immatrikuliertem Boot erlaubt – Mitglieder können dafür unser Vereinsboot nutzen.

Haken, Hegene und Köder

  • Ein Köder pro Schnur oder Zügel – Ausnahme: Hegene.
  • Hegene: höchstens 5 Köder mit je einem Einfachhaken.
  • Höchstens 3 Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder.
  • Zwillinge und Drillinge nur ohne Widerhaken.
  • Einfachhaken mit Widerhaken nur für Personen mit Sachkundenachweis (SaNa).
  • Erlaubt sind Feumer (Kescher) sowie Echolot und Fischortungsgeräte.

Köderfische: nur tote Köderfische, nur Arten, die nicht unter die Mindestmasse fallen (also keine Forelle, kein Saibling, keine Äsche, keine Felchen), und nur solche aus dem Zürich- oder Obersee. Fang nur für den Eigenbedarf, nur mit Patent, mit Köderfischreuse, Köderfischflasche oder Senknetz (max. 1 m²).

Pflichten am Wasser

  • Patent, persönlichen Ausweis und SaNa immer mitführen und auf Verlangen vorweisen.
  • Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
  • Fische dürfen nur in der Mundregion gehakt werden – Reissen ist verboten.
  • 50 m Abstand zu ausgelegten Berufsfischernetzen; der Berufsfischer hat das Platzvorrecht.
  • Fangstatistik wahrheitsgetreu führen und fristgerecht abgeben (sonst Fr. 30 Umtriebsgebühr).
  • Jugendliche ab dem Kalenderjahr, in dem sie 10 werden; bis zum vollendeten 14. Altersjahr vom Boot aus nur in Begleitung einer mindestens 18-jährigen fischereiberechtigten Person.

Tierschutz: den Fisch waidgerecht töten

  • Untermassige oder geschonte Fische sofort, sorgfältig und mit nassen Händen zurücksetzen.
  • Fische, die du behalten willst, unverzüglich töten: zuerst betäuben (kräftiger, stumpfer Schlag auf den Kopf), danach Kiemenschnitt beziehungsweise entbluten oder direkt ausnehmen.
  • Den Umgang mit dem Fisch auf das unerlässliche Mass beschränken.
  • Hältern ist verboten – auch kurzfristig und auch mit SaNa. Jeder Fang wird entweder sofort zurückgesetzt oder unverzüglich getötet. Keine Setzkescher, Netzsäcke oder Eimer, um Fische am Leben zu halten.

Freiangelfischerei ohne Patent

  • Erlaubt nur vom Ufer aus, mit einer Rute oder Schnur.
  • Ein Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken.
  • Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Fliegen (max. Hakengrösse 8). Keine Köderfische.
  • Schonzeiten, Mindestmasse, Fanglimiten und Tierschutz gelten genau gleich.

Freiangelfischer haben kein Uferbegehungsrecht über fremdes Land.

Zonen im Zürichsee und Obersee

Der tiefe Seeteil ist der Seeteil zwischen der Linie Seewasserpumpwerk Tiefenbrunnen – Stadtgrenze Zürich/Kilchberg und der Linie Steg ZSG Wädenswil – Hafen Männedorf. Dazu kommen das Netzsperrgebiet der Stadt Zürich, die 300-Meter-Uferzone, private Fischereirechte (Frauenwinkel, Wurmsbach) sowie das Schongebiet an der Linthkanalmündung. Fischaufstiegshilfen wie Umgehungsgewässer und Fischpässe sind Schongebiet.

Die schematische Zonenkarte findest du auf Seite 2 des PDF.

Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli

Zone / Zeitfenster 1.1.–30.4.1.5.–30.9. 1.10.–19.11.20.11.–31.12.
Tiefer Seeteil, ausserhalb 300-m-Uferzone, Sonnenauf- bis Sonnenuntergang erlaubterlaubterlaubterlaubt
Netzsperrgebiet Stadt Zürich, Sonnenauf- bis Sonnenuntergang erlaubterlaubterlaubterlaubt
Übriges Seegebiet, Mo–Fr 09.00–16.00 Uhr; vom 20.11.–31.12.: 09.00–14.00 Uhr erlaubterlaubt
Übriges Seegebiet, Sa ab 09.00 Uhr bis Sonnenuntergang; So Sonnenaufgang bis 16.00 Uhr, ab 1.10. bis 14.00 Uhr erlaubterlaubterlaubt

Seitliche Ausleger wie Seehunde: maximal 40 m zum Boot, nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Unterhalb der Linie Zürichhorn – Wollishofen nur vom 1. November bis 31. März.

Berufsfischer und Netze erkennen

  • Grundnetz-Satz: Farbteilung horizontal oder vertikal.
  • Schwebnetz-Satz: diagonal, Mittelboje ab 5 Netzen.
  • 50 m Abstand zu ausgelegten Netzen halten – der Berufsfischer hat das Platzvorrecht.
  • Berufsfischer beim Setzen oder Einholen: gelber Ball bei Tag, gelbes Rundumlicht bei Nacht.
  • Wer mit der Schleppangel fischt, führt bei Tag einen weissen Ball.

Sonderregel Quaibrücke Zürich

  • Von der Quaibrücke und aus der Unterführung ist jeglicher Fischfang verboten.
  • Bootsfischerei bis 100 m oberhalb der Brücke (ausser die beiden äussersten Durchfahrten): Sommerzeit nur 04.00–09.30 Uhr; Kurse der ZSG und der Limmatschifffahrt freihalten.
  • Uferfischerei Bürkliplatz (Quaibrücke bis Blumenuhr, inklusive Stege) und Unterführung bis Badi Utoquai: Sommerzeit 04.00–09.00 Uhr, sonst 05.00–09.00 Uhr.
  • Bootsfischerei in der Limmat unterhalb der Quaibrücke nur, wenn die Schifffahrt nicht behindert wird.

Sicherheit und Schifffahrt auf dem See

40×/Min.
Starkwind – Ufernähe aufsuchen
90×/Min.
Sturm – See sofort verlassen

Massgebend ist das orangefarbene Blinklicht der Sturmwarnanlagen am Ufer.

  • Uferzonen: innere Zone bis 150 m, äussere 150–300 m ab Ufer. Innen gilt maximal 10 km/h; Schleppfischerboote dürfen dort parallel zum Ufer fahren.
  • Vortritt: Kursschiffe, dann Berufsfischer bei der Arbeit, dann Segel vor Motor. Netzen, Bojen und Badenden weit ausweichen.
  • An Bord: Rettungsmittel für jede Person, Schiffs- und Führerausweis mitführen, bei Nacht das vorgeschriebene weisse Rundumlicht zeigen.
  • Sauber bleiben: Schnurreste, Blei, Haken und Abfall nie im See oder am Ufer liegen lassen.

Notfallnummern: Polizei und Seerettung 117 · Sanität 144 · Rega 1414 · Europäischer Notruf 112

Patente

Es braucht das Ufer- oder Bootspatent des Wohnkantons; für den ganzen Zürich- und Obersee zusätzlich das Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+», das im Dreiseen-Jahrespatent enthalten ist. Mit dem Gast-Zusatzpatent darf eine Begleitperson unter Aufsicht mitfischen – ohne zusätzliches Gerät und ohne höhere Fanglimiten. Aktuelle Patente und Preise findest du beim Kanton Zürich unter Wie und wo fischen im Kanton Zürich.

Häufige Fragen

Wie gross muss ein Hecht im Zürichsee sein?

Für den Hecht gilt auf Zürichsee und Obersee kein Fangmindestmass und keine Schonzeit. Begrenzt ist hingegen die Menge: höchstens 5 Hechte pro Tag und fischereiberechtigter Person.

Wann ist die Forelle im Zürichsee geschont?

See- und Bachforelle sind vom 1. Oktober bis 25. Dezember geschont, das Mindestmass beträgt 40 cm. Für den Seesaibling gilt dieselbe Schonzeit bei einem Mindestmass von 25 cm.

Zu welchen Zeiten darf man am Zürichsee fischen?

In der Sommerzeit von 04.00 bis 23.00 Uhr, in der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr. Ausserhalb dieser Zeiten ist die Angelfischerei nicht erlaubt. Im Bereich Quaibrücke und Bürkliplatz in Zürich gelten zusätzlich verschärfte Zeiten.

Wie viele Ruten darf ich verwenden?

Vom Ufer sind 2 Ruten beziehungsweise Schnüre erlaubt, vom stehenden Boot 3. Beim Schleppfischen dürfen höchstens 10 Köder eingesetzt werden.

Ist Catch & Release am Zürichsee erlaubt?

Nein. Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, ist gemäss Art. 23 der Tierschutzverordnung verboten. Untermassige oder geschonte Fische werden dagegen sofort und schonend zurückgesetzt.

Brauche ich für den ganzen Zürichsee ein Zusatzpatent?

Für den gesamten Zürich- und Obersee braucht es zum Ufer- oder Bootspatent des Wohnkantons zusätzlich das Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+», das im Dreiseen-Jahrespatent enthalten ist. Aktuelle Patente und Preise gibt der Kanton Zürich unter zh.ch/fischerei bekannt.

Fragen zu Patent, SaNa oder Fanglimiten?

Wir sind seit 1921 am Zürichsee zu Hause und helfen gerne weiter – ob beim Einstieg ins Fischen oder bei der Frage, was wo erlaubt ist.

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